Ausländer, die beabsichtigen, im Hoheitsgebiet der Republik Polen eine Arbeit aufzunehmen oder fortzusetzen, wenn die Umstände es rechtfertigen, dass sich der Ausländer länger als drei Monate im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält.
Auch für Ausländer, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufzunehmen oder fortzusetzen, deren Anteile oder Anteile nicht im Besitz des Ausländers sind, und der Körperschaft, die diese Person leitet oder leiten wird, erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen Anforderungen.
Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird für den Zeitraum erteilt, der für die Verwirklichung des Aufenthaltszwecks des Ausländers im Hoheitsgebiet Polens erforderlich ist und 3 Monate bis zu 3 Jahre überschreitet, mit der Möglichkeit, weitere Genehmigungen zu beantragen.
Reviews
Clear filtersThere are no reviews yet.